Allgemeine Geschäftsbedingungen der ITA GmbH
1. AnwendungsbereichDie nachstehenden Bedingungen gelten für alle Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsaufträge, die der ITA GmbH erteilt werden. Von dem Auftrag sind Rechts-, Steuer- und Versicherungsberatungen nicht umfasst. Es gelten ausschließlich unsere Vertragsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nicht.
2. Vertragsgegenstand
a. Gegenstand des jeweiligen Auftrags sind die im schriftlichen Angebot der ITA GmbH und der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers beschriebenen Arbeiten. b. Zusätzliche, nach Auftragsvergabe in Auftrag gegebene Leistungen, die nicht Inhalt dieses Angebots sind, werden auf Basis eines Zusatzangebotes gesondert berechnet.
3. Bearbeitungszeit
Enthält das Angebot der ITA GmbH oder der Forschungs-und Entwicklungsauftrag eine bestimmte Bearbeitungszeit oder Termine, sind diese nur dann als verbindlich anzusehen, wenn die ITA GmbH diese ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat.
4. Vergütung
Die Vergütung wird als Festpreis berechnet. Die Umsatzsteuer wird der Vergütung jeweils hinzugerechnet.
5. Zahlungen
a. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, zu 50% bei der Auftragserteilung und zu 50% bei Beendigung des Auftrags zu leisten.
b. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das jeweilige im Vertrag angegebene Konto der ITA GmbH zu leisten.
c. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der ITA GmbH ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, die zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
d. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur bezüglich rechtskräftig festgestellter Forderungen ausüben und auch nur dann, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
6. Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, Nutzungsrechte
a. ITA GmbH und der Auftraggeber werden sich gegenseitig über Meldungen von Diensterfindungen, die bei im Rahmen eines gemeinsamen Vertrages durchgeführten Arbeiten gemacht wurden, durch Übersendung entsprechender Kopien, unverzüglich informieren. Beabsichtigt der Auftraggeber solche Erfindungen für sich in Anspruch zu nehmen, wird ITA GmbH diese Erfindungen unbeschränkt nach den Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes in Anspruch nehmen und die damit erworbenen Rechte dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Dritten zum Erwerb von Schutzrechten auf deren Namen und deren Kosten übertragen. Sofern der Auftraggeber oder der von ihm benannte Dritte am Erwerb oder der Weiterführung solcher Schutzrechte nicht interessiert ist, steht es ITA GmbH frei, die entsprechenden Erfindungen freizugeben oder auf ihre Kosten und auf ihren Namen anzumelden oder für den Fall, dass der Auftraggeber die Schutzrechte zunächst erworben und das Interesse an der Weiterführung verloren hat, von ihm zu übernehmen, womit auch die Verwertungsrechte auf ITA GmbH bzw. die dann Berechtigten übergehen.
b. Die ITA GmbH und das mitwirkende ITA können ihr Forschungsergebnisse kostenlos und uneingeschränkt zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken in Forschung und Lehre nutzen, solange sie damit nicht ihre Verpflichtungen zur Geheimhaltung verletzen.
c. An einer Erfindung beteiligte Mitarbeiter von ITA GmbH oder des ITAs sind in Erfindungsmeldungen als Erfinder zu benennen. Die getätigten Forschungs- und Entwicklungsergebnisse werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach dem deutschen Arbeitnehmererfindungsgesetz behandelt.
Für jede vom Auftraggeber in Anspruch genommene Erfindung zahlt dieser zur Kompensation der Verpflichtungen der Auftragnehmerin (ITA GmbH) gemäß § 42 Nr.4 ArbnErfG eine pauschale Vergütung in Höhe von € 5000,00. Entstehen aus den Erfindungen oder auf Basis der durch ITA GmbH oder ihrem Kooperationspartner ITA ausgeführten Arbeiten Schutzrechte, so sind bei einer Verwertung der Schutzrechte im Einzelfall gesonderte Lizenzvereinbarungen zu treffen.
7. Haftung
a. Die ITA GmbH versichert die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und die Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungsziels.
b. Die Haftung der ITA GmbH für fahrlässige Verletzungen von Nebenpflichten ist unter Einbezug der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen auf Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, beschränkt.
c. Für Sachschäden an Gegenständen, die dem Auftraggeber während der Auftragsabwicklung von der ITA GmbH zur Verfügung gestellt wurden, haftet der Auftraggeber.
8. Regelungen für kauf- oder werkvertragliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
a. Schuldet ITA GmbH aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die Herstellung oder Lieferung einer dem neuesten Stand der Technik entsprechende Sache als Ergebnis der Forschung oder Entwicklung, finden im Falle von Mängeln die entsprechenden Regelungen des Kauf- oder Werkvertragsrechts nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze Anwendung.
b. Sollte das durch die ITA GmbH erzielte Forschungs- und Entwicklungsergebnis mangelhaft sein, erhält ITA GmbH die Gelegenheit, den Mangel, unter Umständen auch mehrmals, im Wege der Nacherfüllung, nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, zu beseitigen.
c. Lehnt ITA GmbH die Nacherfüllung ab oder schlägt eine solche fehl oder ist eine solche dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten, die Vergütung entsprechend mindern oder Schadensersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Rücktritt nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennen kann, erklärt wurde.
d. Leidet die Sache an einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter, haftet ITA GmbH nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber das Forschungs- und Entwicklungsergebnis vertragsgemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber die ITA GmbH über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in schriftlicher Weise informiert hat. Die Nacherfüllung erfolgt dann derart, dass ITA GmbH die Befugnisse zur vertragsgemäßen Nutzung für den Auftraggeber erwirkt oder das Forschungs- und Entwicklungsergebnis so modifiziert, dass betroffene Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
e. Der Auftraggeber hat das von ITA GmbH gelieferte Forschungs- und Entwicklungsergebnis unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel sofort zu rügen. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel bestehen nur, wenn sie ITA GmbH innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung oder Abnahme angezeigt werden.
f. Die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Mangelhaftigkeit, richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen.
g. Tritt der Kunde aufgrund eines Rahmenvertrages für die Erbringung bestimmter Leistungen aus einem Einzelvertrag durch ITA GmbH in Vorleistung und werden diese Leistungen nicht vollständig erbracht, werden die zuvor geleisteten Zahlungen nicht zurück erstattet, sondern dem Kunden gut geschrieben. Bei der weiteren Erfüllung aus dem Rahmenvertrag werden diese Zahlungen verrechnet. Der Anspruch auf die Verrechnung dieser Zahlungen entfällt, wenn der gutgeschriebene Betrag nicht innerhalb von zwei (2) Jahren nachdem eine der Vertragsparteien der anderen die Unvollständigkeit der erbachten Leistung angezeigt hat, von dem Kunden abgerufen wird.
9. Verjährung
a. Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr.2, 479 Abs.1 und 634a Abs. 1 Nr.2 1. Alt. BGB längere Fristen vorschreibt und ITA GmbH wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet.
b. Falls im Rahmen des Vertrages eine Abnahme vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln mit Abnahme, anderenfalls mit der Übergabe.
c. Die Verjährung wird durch Verhandlungen der Vertragsparteien über Ansprüche oder diese begründende Umstände gehemmt.
10. Eigentumsvorbehalt
a. Der Auftraggeber wird mit vollständiger Zahlung der Vergütung Eigentümer des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung behält sich die ITA GmbH das Eigentum und die Nutzungsrechte vor. Eigentum der ITA GmbH und Nutzungsrechte dürfen nicht zur Sicherheit übereignet und nicht verpfändet werden.
b. Erlischt das Eigentum der ITA GmbH durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, wird bereits jetzt vereinbart, dass die ITA GmbH das Eigentum an der neu entstandenen einheitlichen Sache wertanteilsmäßig erwirbt, bis die Vergütung vollständig gezahlt wurde.
c. Bei Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung mit dinglicher Wirkung an die ITA GmbH ab.
11. Geheimhaltung
a. Die Vertragsparteien haben gegenseitig mitgeteilte und als geheim oder vertraulich erklärte Informationen oder solche Informationen, bei denen sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit aus den Umständen ergibt, technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer der Zusammenarbeit und darüber hinaus über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Auftrags Dritten nicht zugänglich zu machen und dürfen diese nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Partei selbst unmittelbar oder mittelbar verwerten.
b. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die der anderen Partei, sachkundigen Dritten oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren. Ebenso gilt dies nicht für die Informationen, die der Öffentlichkeit nach der Mitteilung aber ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich oder offenkundig wurden. Informationen, die aus Teilinformationenbestehend, die alle unter die vorstehende Ausnahmeregelung fallen, sind nur dann von der Verpflichtung der Geheimhaltung ausgenommen, wenn sie als Ganzes unter wenigstens eine der Ausnahmen fallen.
c. Die oben beschriebene Geheimhaltungspflicht gilt entsprechend für technische Kenntnisse.
d. Diese Regelungen gelten für die Vertragsparteien selbst, aber auch für alle von ihnen einbezogenen Mitarbeiter und Dritte, die im Rahmen des Vertrags tätig werden.
e. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht das Institut für Textiltechnik der RWTH Aachen University, welches Kooperationspartner der ITA GmbH ist.
f. Verkörperte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind jederzeit auf Anforderung der anderen Partei zurückzugeben, ohne Kopien oder sonstige Aufzeichnungen zurückzubehalten. Auf elektronischen Datenträgern gespeicherte Informationen sind anstelle dessen irreversibel zu löschen, was der anderen Partei unverzüglich zu bestätigen ist. Ausgenommen davon sind archivierungspflichtige Unterlagen.
g. Der Auftraggeber erklärt sich grundsätzlich damit einverstanden, dass Mitarbeitern des ITA der RWTH Aachen University, die von Seiten der ITA GmbH in die auftragsgemäßen Arbeiten einbezogen werden und an der RWTH im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten mit dem Ziel der Promotion angestellt sind, aus der Zusammenarbeit resultierende Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in ihren wissenschaftlichen Arbeiten veröffentlichen. Der Auftraggeber wird vorab von jeder geplanten Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt. Ihm wird Gelegenheit gegeben innerhalb einer angemessenen Frist, welche maximal acht (8) Wochen ab Übergabe des zur Veröffentlichung vorgesehenen Textes beträgt, Stellung zu nehmen. Beinhaltet die Veröffentlichung neuheitsschädliche Informationen oder gefährdet in sonstiger Weise die Geheimhaltung nach Ziffer 11. a) und c), so hat der Auftraggeber das Recht das Einverständnis zur Veröffentlichung zu verweigern. In einem solchen Fall vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmerin unverzüglich eine gesonderte Vereinbarung, die Form und Zeitpunkt einer baldigen Veröffentlichung unter Berücksichtigung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen regelt.
12. Veröffentlichung, Werbung
Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger Genehmigung durch ITA GmbH berechtigt, das Forschungs- und Entwicklungsergebnis unter Nennung des Urhebers des beteiligten Instituts zu nennen. Die Abstimmung muss in der Form erfolgen, dass Dissertationen, Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Bachelorarbeiten und Schutzrechtsanmeldungen nicht gefährdet werden. Die Verwendung des Namens der ITA GmbH darf im Rahmen von Werbung nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung erfolgen.
13. Kündigung
a. Auftraggeber und Auftragnehmerin können das durch die Auftragserteilung entstandene Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Für die ITA GmbH liegt ein solcher Grund insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung seine sich aus den AGB und dem Vertrag ergebenden Pflichten verletzt und dadurch die Durchführung des Auftrags unmöglich macht oder wesentlich erschwert.
b. Nach wirksamer Kündigung wird die ITA GmbH dem Auftraggeber das bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erreichte Forschungs- und Entwicklungsergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der ITA GmbH die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen Kosten zu vergüten. Personalkosten werden nach Zeitaufwand erstattet.
c. Für den Fall das die Kündigung auf dem Verhalten eines der Vertragspartner beruht, bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
14. Sonstiges
a. Individuell erarbeitete Angebote sind 30 Tage gültig.
b. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Unterlagen, Dokumente und Informationen, die für die Auftragserfüllung der ITA GmbH notwendig sind, auf eigene Kosten zu beschaffen und der ITA GmbH rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
c. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.
d. Das durch die Auftragserteilung entstehende Vertragsverhältnis und seine Auslegung unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
e. Eventuelle Unwirksamkeiten einzelner oder mehrerer Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt auch im Falle einer Regelungslücke.
f. Gerichtsort für Streitigkeiten, die sich im Rahmen des durch die Auftragserteilung entstandenen Vertragsverhältnisses ergeben, ist Aachen.